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Steuern sparen - Mit Ihrer Spende an die CDU
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Spenden von natürlichen Personen
Spenden von natürlichen Personen können bis zu 3.300 Euro pro Person im Jahr steuerlich geltend gemacht werden, bei zusammen veranlagten Ehegatten werden bis zu 6.600 Euro steuerlich berücksichtigt.
Davon sind bis zu 1.650 Euro bzw. 3.300 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten nach §34g Einkommensteuergesetz (EStG) absetzbar. Nach dieser Vorschrift wird die Hälfte dieses Betrages von der Steuerschuld abgezogen.
Weitere 1.650 Euro bzw. 3.300 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten können nach §10b EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dadurch reduziert sich der Betrag der Einkommensteuer in Abhängigkeit des individuellen Steuersatzes.
Spenden von Unternehmen
Spenden von Unternehmen sind nach dem Parteiengesetz in der Höhe uneingeschränkt möglich. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z.B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Spende als Unternehmensspende allerdings nicht steuerlich geltend machen. Gleiches gilt für Unternehmen, die als Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) geführt werden. Allerdings können diese Spenden anteilig über die einzelnen Gesellschafter, soweit sie natürliche Personen sind, bei deren Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Publikationspflicht von Großspenden
Zuwendungen an die CDU, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000 Euro übersteigt, werden unter Angabe des Namens und der Anschrift sowie der Gesamthöhe im Rechenschaftsbericht veröffentlicht. Alle Zahlungen werden dabei zusammengerechnet. Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 35.000 Euro übersteigen, sind beim Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen. Dieser veröffentlicht die Spende zeitnah als Bundestagsdrucksache.
Alle wichtigen Informationen zu den Themen Parteienfinanzierung und Parteiengesetz finden Sie auf der Webseite des Deutschen Bundestages unter https://www.bundestag.de/parteienfinanzierung.